Kreissatzung
Beschlossen auf der 2. Tagung des 7. Kreisparteitags am 26. Juni 2021.
DIE LINKE. Kreisverband Frankfurt (Oder)
Die vorliegende Kreissatzung basiert auf der Bundessatzung der Partei DIE LINKE. und der Satzung der Partei DIE LINKE. Landesverband Brandenburg. Sie ergänzt diese durch Festlegungen, die einen ausschließlichen Bezug zur Partei DIE LINKE. Kreisverband Frankfurt (Oder) haben. Paragrafen, die keine kreisverbandsbezogenen Festlegungen beinhalten sind kursiv geschrieben. Im Text ist auf die entsprechenden Paragrafen der Landessatzung verwiesen.
§ 1 Name, Zweck, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Der Kreisverband führt den Namen DIE LINKE. Kreisverband Frankfurt (Oder). Er ist ein Gebietsverband der Partei DIE LINKE. Landesverband Brandenburg entsprechend § 7 (1) des Parteiengesetztes, nachfolgend Kreisverband Frankfurt (Oder) genannt.
2 Er hat den Zweck auf der Grundlage des Parteiprogramms durch vielfältige außerparlamentarische Aktivitäten (u.a. Wahlkämpfe) und durch Angebote der politischen Bildung an der Willensbildung der Bevölkerung mitzuwirken.
(3) Sitz und Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist die kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder)
Basis der Partei
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
Es gilt § 2 der Satzung der Partei DIE LINKE. Landesverband Brandenburg.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
Es gilt § 3 der Satzung der Partei DIE LINKE. Landesverband Brandenburg.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Es gilt § 4 der Satzung der Partei DIE LINKE. Landesverband Brandenburg.
§ 5 Gastmitglieder
(1) Gastmitglieder sind Neumitglieder entsprechend § 2 (3) der Satzung der Partei DIE LINKE. Landesverband Brandenburg sowie Menschen die sich für politische Ziele und Projekte der Partei engagieren, ohne selbst Mitglied zu sein.
(2) Entsprechend § 5 (1) der Satzung der Partei DIE LINKE. Landesverband Brandenburg haben Gastmitglieder im Kreisverband nachfolgende Rechte:
a) an der Meinungs- und Willensbildung mitzuwirken, sich über alle Parteiangelegenheiten zu informieren und zu diesen, ungehindert, Stellung zu nehmen,
b) an Veranstaltungen und der Gremienarbeit des Kreisverbandes teilzunehmen,
c) an den Beratungen von Mitgliederversammlungen, Tagungen des Kreisparteitages, des Kreisvorstandes und der Gremien als Gast teilzunehmen und das Rederecht zu beantragen,
d) Anträge an alle Organe des Kreisverbandes zu stellen,
e) sich mit anderen Mitgliedern zum Zwecke gemeinsamer Einflussnahme in der Partei zu vereinigen,
f) an der Aufstellung von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern für die Parlamente, kommunalen Vertretungskörperschaften und sonstigen Wahlämter sich selbst zu bewerben.
(3) Eintrittswillige haben die Pflicht,
a) die Grundsätze des Programms der Partei zu vertreten, die Satzung einzuhalten und andere Mit-glieder und deren Rechte zu achten,
b) die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane zu respektieren,
c) regelmäßig den satzungsgemäßen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen,
d) bei Wahlen für Parlamente, kommunale Vertretungskörperschaften und sonstige Wahlämter nicht konkurrierend zur Partei anzutreten.
§ 6 Mandatsträgerinnen und Mandatsträger
Es gilt § 6 der Satzung der Partei DIE LINKE. Landesverband Brandenburg.
§ 7 Innerparteiliche Zusammenschlüsse
(1) Innerparteiliche Zusammenschlüsse können durch die Mitglieder frei gebildet werden. Sie sind keine Gliederungen der Kreisverbandes. Sie können sich einen Namen wählen, welcher ihr Selbstverständnis und ihre Zugehörigkeit zur Partei und ggf. zu einem innerparteilichen bundesweiten bzw. landesweiten Zusammenschluss zum Ausdruck bringt.
(2) Zusammenschlüsse zeigen ihr Wirken dem Kreisvorstand an und müssen vom Kreisvorstand anerkannt werden.
(3) Zusammenschlüsse bestimmen selbständig den politischen und organisatorischen Beitrag, den sie zur Politik der Partei und zur Weiterentwicklung von Mitglieder-, Organisations- und Kommunikationsstrukturen der Partei leisten. Sie sind entsprechend ihren Schwerpunktthemen aktiv in die Arbeit von Kreisvorstand, Kommissionen und Arbeitsgremien des Kreisverbandes einzubeziehen.
(4) Zusammenschlüsse entscheiden selbständig über ihre Arbeitsweise und ihre innere Struktur. Diese müssen demokratischen Grundsätzen entsprechen. Soweit die Satzung eines Zusammenschlusses nichts anderes vorsieht, ist diese Kreissatzung sinngemäß anzuwenden.
(5) Zusammenschlüsse können anderen Organisationen nur mit Zustimmung des Kreisvorstandes beitreten.
(6) Zusammenschlüsse erhalten im Rahmen des Finanzplanes finanzielle Mittel für ihre Arbeit.
(7) Zusammenschlüsse, die in ihrem Selbstverständnis, in ihren Beschlüssen oder in ihrem politischen Wirken erheblich und fortgesetzt gegen die Grundsätze des Programms, der Satzung oder Grundsatzbeschlüsse der Partei verstoßen, können durch einen Beschluss des Kreisparteitages aufgelöst werden.
(8) Gegen einen Auflösungsbeschluss nach Absatz 7 besteht ein Widerspruchsrecht bei der Kreisschiedskommission.
§ 8 Mitgliederentscheide
(1) Zu allen politischen Fragen im Kreisverband kann ein Mitgliederentscheid (Urabstimmung) stattfinden. Das Ergebnis des Mitgliederentscheids hat den Rang eines Kreisparteitagsbeschlusses. Soweit das Parteigesetz eine Aufgabe zwingend dem Parteitag zuweist, hat der Mitgliederentscheid empfehlenden bzw. bestätigenden Charakter für die Entscheidung des Parteitages.
(2) Der Mitgliederentscheid findet statt
a) auf Antrag von 10 % der Anzahl der Parteimitglieder des Kreisverbandes am 31.12. des dem Antrag vorausgehenden Jahres oder
b) auf Beschluss des Kreisparteitages
(3) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes. Der dem Mitgliederentscheid zugrunde liegende Antrag ist beschlossen, wenn ihm bei einer Beteiligung von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Kreisverbands eine einfache Mehrheit zustimmt.
(4) Über eine Angelegenheit, über die ein Mitgliederentscheid stattgefunden hat, kann frühestens nach Ablauf von zwei Jahren erneut abgestimmt werden.
(5) Die Auflösung des Kreisverbands oder der Anschluss an einem anderen Kreisverband bedarf zwingend der Zustimmung durch einen Mitgliederentscheid. Der entsprechende Beschluss des Kreisparteitages gilt nach dem Ergebnis des Mitgliederentscheides als bestätigt, geändert oder aufgehoben. Einzelheiten regelt § 12 (3) der Landessatzung.
(6) Das Nähere regelt die Ordnung über Mitgliederentscheide der Partei DIE LINKE.
§ 9 Gleichstellung
Es gilt § 9 der Satzung der Partei DIE LINKE. Landesverband Brandenburg.
§ 10 Geschlechterdemokratie
Es gilt § 10 der Satzung der Partei DIE LINKE. Landesverband Brandenburg.
§ 11 Der Jugendverband der Partei
Es gilt § 11 der Satzung der Partei DIE LINKE. Landesverband Brandenburg.
Gliederung und Organe der Partei
§ 12 Gliederung des Kreisverbandes
(1) Zentrale Organisationsebene für das Parteileben und die Parteiarbeit ist der Kreisverband. Der Sicherstellung der Parteiarbeit dient eine projektbezogene Organisationsstruktur. Mitglieder, die an der gemeinsamen Bearbeitung von Themen bzw. am Organisieren von Aktionen vor Ort interessiert sind bilden linksaktiv-Gruppen. Für die Dauer ihrer Arbeit wählen diese eine/n Sprecher/in, die/der den Kreisvorstand über die Bildung und Auflösung der linksaktiv-Gruppe informieren.
(2) Basisorganisationen können durch mindestens drei Mitglieder des Kreisverbandes frei gebildet werden. Sie organisieren ihr Parteileben eigenständig und beteiligen sich an der politischen Arbeit des Kreisverbandes. Basisorganisationen wählen für die Dauer von zwei Jahren mindestens eine/n Sprecher/in.
§ 13 Organe des Kreisverbandes
Organe des Kreisverbandes sind der Kreisparteitag und der Kreisvorstand.
Kreisparteitag
§ 14 Aufgaben des Kreisparteitages
(1) Der Kreisparteitag ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Er berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen. Er konstituiert sich für die Dauer von zwei Jahren.
(2) Die Tagungen des Kreisparteitages werden als Mitgliederversammlung der im Kreisverband organisierten Mitglieder durchgeführt.
(3) Dem Kreisparteitag vorbehalten ist die Beschlussfassung über:
a) die politische Ausrichtung und die Grundsätze des Kreisverbandes,
b) die Kreissatzung,
c) die Wahlprogramme zu Kommunalwahlen und Oberbürgermeister*in-Wahlen,
d) die grundsätzlichen Richtlinien zur Finanzierung der politischen Arbeit, einschließlich der Kreisfinanzordnung,
e) den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes und den Prüfbericht der Kreisfinanzrevisionskommission,
f) die Wahl und Entlastung des Kreisvorstandes,
g) die Auflösung des Kreisverbandes.
(4) Darüber hinaus berät und beschließt der Kreisparteitag über an ihn gerichtete Anträge.
(5) Der Kreisparteitag nimmt Stellung zur Arbeit der Fraktion in der Stadtverordnetenversammlung auf der Grundlage deren Berichts. Er entscheidet über das Eingehen von Bündnissen bei Kommunalwahlen und Oberbürgermeister*in-Wahlen sowie die Beteiligung an Koalitionen auf Kreisebene.
(6) Der Kreisparteitag nimmt den Bericht der Kreisschiedskommission entgegen.
(7) Der Kreisparteitag wählt:
a) den Kreisvorstand,
b) die Mitglieder der Kreisschiedskommission,
c) die Mitglieder der Finanzrevisionskommission,
d) die Vertreter*innen und Ersatzvertreter*innen des Kreisverbandes im Landesausschuss,
e) die Delegierten und Ersatzdelegierten zum Landesparteitag und zum Bundesparteitag.
§ 15 Einberufung und Arbeitsweise des Kreisparteitags
(1) Eine Tagung des ordentlichen Kreisparteitags findet mindestens zweimal im Kalenderjahr statt.
(2) Der Kreisparteitag wird auf Beschluss des Kreisvorstandes unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und des Tagungsortes mit einer Frist von sechs Wochen durch parteiöffentliche Bekanntmachung einberufen. Spätestens drei Wochen vor dem Kreisparteitag sind alle Mitglieder einzuladen.
(3) Anträge an den Kreisparteitag können bis spätestens vier Wochen vor Beginn eingereicht werden. Sie sind den Mitgliedern drei Wochen vor dem Kreisparteitag zuzustellen. Leitanträge und andere Anträge von grundsätzlicher Bedeutung sind spätestens vier Wochen vor dem Parteitag parteiöffentlich zu publizieren. Dringlichkeits- und Initiativanträge können mit Unterstützung von mindestens 10 Mitgliedern auch unmittelbar während der Tagung des Kreisparteitags eingebracht werden.
(4) Anträge, welche von Gliederungen des Kreisverbandes, Zusammenschlüssen, Organen des Kreisverbandes, Kommissionen des Kreisparteitages oder mindestens von 10 Mitgliedern gestellt werden, sind durch den Kreisparteitag zu behandeln oder an den Kreisvorstand zu überweisen.
(5) Der Kreisparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung. Solange ein Kreisparteitag keine eigene Geschäftsordnung beschließt, gilt die Geschäftsordnung des vorhergehenden Kreisparteitags.
(6) Der Kreisvorstand benennt zur Vorbereitung der Tagungen des Kreisparteitags ein Tagungspräsidium, eine Mandatsprüfungskommission, eine Antragskommission und eine Wahlkommission, deren Aufgaben und Arbeitsweise in der Geschäftsordnung und in der Wahlordnung zu regeln sind. Der Kreisparteitag entscheidet über die endgültige Zusammensetzung dieser Gremien.
(7) Über den Ablauf der Tagungen des Kreisparteitags ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(8) In besonderen politischen Situationen kann eine außerordentliche Tagung des Kreisparteitags auf Beschluss des Kreisvorstandes ohne Wahrung der Einladungsfristen einberufen werden. Auf einer außerordentlichen Tagung darf nur über Anträge beraten und beschlossen werden, die unmittelbar mit dem Grund der Einberufung zusammenhängen.
(9) Eine außerordentliche Tagung des Kreisparteitags muss unverzüglich ohne Wahrung der vorgesehenen Fristen einberufen werden, wenn dies schriftlich und unter Angabe von Gründen durch linksaktiv Gruppen und Basisorganisationen, die gemeinsam mindestens ein Viertel der Mitglieder des Kreisverbandes vertreten, oder einem Viertel der Mitgliedschaft, beantragt wird.
(10) Bei einer außerordentlichen Tagung des Kreisparteitages können dir unter (3) festgelegten Fristen verkürzt werden.
Kreisvorstand
§ 16 Aufgaben des Kreisvorstands
(1) Der Kreisvorstand ist das politische Führungsorgan des Kreisverbands. Er leitet den Kreisverband. Er ist zwischen den Tagungen des Kreisparteitages das höchste Gremium des Kreisverbands.
(2) Zu seinen Aufgaben gehören im Einzelnen:
a) die Beschlussfassung über alle politischen und organisatorischen Fragen sowie über Finanz- und Vermögensfragen die in die Zuständigkeit des Kreisverbandes fallen,
b) die Abgabe von Stellungnahmen zu aktuellen politischen Fragen,
c) die Vorbereitung von Tagungen des Kreisparteitages und die Durchführung von deren Beschlüssen,
d) die Beschlussfassung über durch den Kreisparteitag an den Kreisvorstand überwiesene Anträge,
e) die Veröffentlichung der Beschlüsse des Kreisparteitages in den Medien des Kreisverbandes,
f) die Unterstützung der linksaktiv-Gruppen, Basisorganisationen und im Kreisverband wirkenden Zusammenschlüsse sowie die Koordinierung von deren Arbeit,
g) die Vorbereitung von Wahlen entsprechend den für die einzelnen Ebenen (EU, Bund, Land, Kommune) geltenden Gesetzen.
(3) Der Kreisvorstand unterhält eine Kreisgeschäftsstelle. Diese unterstützt die Arbeit des Kreisvorstandes, der anderen Organe und Gremien des Kreisverbands, der Gliederungen sowie der im Kreisverband wirkenden Zusammenschlüsse.
§ 17 Wahl und Zusammensetzung des Kreisvorstands
(1) Die Stärke des zu wählenden Kreisvorstandes bestimmt der Kreisparteitag.
(2) Der Geschäftsführende Kreisvorstand besteht aus
a) einer oder einem Kreisvorsitzenden oder zwei Kreisvorsitzenden unter Berücksichtigung der Mindestquotierung,
b) zwei stellvertretenden Kreisvorsitzenden unter Berücksichtigung der Mindestquotierung,
c) einer Kreisschatzmeisterin oder einem Kreisschatzmeister,
d) einer Kreisgeschäftsführerin oder einem Kreisgeschäftsführer.
Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes nach a bis d werden durch den Parteitag in Einzelwahl gewählt.
(3) Der Kreisvorstand wird spätestens vor Ablauf des übernächsten Kalenderjahres nach seiner Wahl neu gewählt. Nachwahlen von Mitgliedern des Kreisvorstandes können auch innerhalb dieses Zeitraumes stattfinden.
(4) Dem Kreisvorstand gehört die oder der Vorsitzende der Fraktion DIE LINKE. in der Stadtverordnetenversammlung Frankfurt (Oder), je eine Vertreterin oder ein Vertreter der örtlichen Basisgruppe der Linksjugend [’solid] und der örtlichen DIE LINKE. SDS – Gruppe mit beratender Stimme an. Der Kreisparteitag kann weitere Mitglieder mit beratender Stimme bestimmen.
§ 18 Arbeitsweise des Kreisvorstands
(1) Soweit durch diese Satzung, die Kreisfinanzordnung und die Beschlüsse des Kreisparteitags nichts anderes bestimmt wird, regelt der Kreisvorstand die Aufgabenverteilung unter seinen Mitgliedern selbst und macht diese parteiöffentlich bekannt.
(2) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Der Geschäftsführende Kreisvorstand erledigt im Sinne der Beschlüsse des Kreisvorstands die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben und bereitet die Kreisvorstandssitzungen vor. Er ist verpflichtet, den Kreisvorstand über alle Beschlüsse und Maßnahmen zu informieren. Das Nähere zur Arbeit des Geschäftsführenden Kreisvorstands regelt die Geschäftsordnung des Kreisvorstands. Ausgenommen hiervon sind Rechtsgeschäfte, die in den Zuständigkeitsbereich des Landesverbandes fallen.
(4) Der oder die Kreisvorsitzende oder die Kreisvorsitzenden vertreten den Kreisverband gerichtlich und außergerichtlich und können für Rechtsgeschäfte Vollmachten erteilen.
(5) Der Kreisvorstand ist gegenüber dem Kreisparteitag rechenschaftspflichtig und an seine Beschlüsse gebunden. Über seine Beschlüsse sind die Arbeitsgruppen, Arbeitskreise, Kampagnengruppen, Basisorganisationen und im Kreisverband wirkenden Zusammenschlüsse und im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit die Mitglieder umfassend zu unterrichten.
(6) Der Kreisvorstand kann nur auf Grund eines mit der absoluten Mehrheit der gewählten Mitglieder gefassten Beschlusses geschlossen zurücktreten. In diesem Fall ist unmittelbar ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.
Die Finanzen des Kreisverbandes
§ 19 Die finanziellen Mittel des Kreisverbands
Es gilt § 23 der Satzung der Partei DIE LINKE. Landesverband Brandenburg.
§ 20 Finanzplanung und Rechenschaftslegung
(1) Der Kreisvorstand ist für die jährliche Finanzplanung und für die Rechenschaftslegung über die Einnahmen und Ausgaben und über das Vermögen des Kreisverbands nach den Festlegungen der Kreisfinanzordnung, der Landesfinanzordnung, der Bundesfinanzordnung und des Parteiengesetzes zuständig.
(2) Der Kreisvorstand entscheidet über den jährlichen Kreisfinanzplan. Näheres regelt die Kreisfinanzordnung.
§ 21 Finanzrevision
Es gilt § 26 der Satzung der Partei DIE LINKE. Landesverband Brandenburg.
Allgemeine Verfahrensregelungen
§ 22 Öffentlichkeit
Es gilt § 27 der Satzung der Partei DIE LINKE. Landesverband Brandenburg.
§ 23 Anträge
(1) Anträge können von den Mitgliedern und Gliederungen des Kreisverbandes, von Zusammenschlüssen, der örtlichen Basisgruppe der Linksjugend [’solid] und der örtlichen DIE LINKE. SDS – Gruppe gestellt werden.
(2) Anträge sind beim Kreisvorstand einzureichen. Dieser hat sie unverzüglich dem nach dieser Satzung zuständigen Organ zuzuleiten. Über die Weiterleitung sind die Antragstellerin bzw. der Antragsteller innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Antrages zu informieren.
(3) Der Beschluss zum Antrag ist der Antragstellerin bzw. dem Antragssteller unverzüglich zur Kenntnis zu geben.
(4) Das Nähere zum Antragsverfahren wird in den Geschäftsordnungen der Organe geregelt.
§ 24 Einladung und Beschlussfähigkeit
Es gilt § 29 der Satzung der Partei DIE LINKE. Landesverband Brandenburg.
§ 25 Beschlüsse, Abstimmungen und Wahlen
Es gilt § 30 der Satzung der Partei DIE LINKE. Landesverband Brandenburg.
§ 26 Ausübung von Parteiämtern und Delegiertenmandaten
Es gilt § 31 der Satzung der Partei DIE LINKE. Landesverband Brandenburg.
§ 27 Beendigung von Parteiämtern und Delegiertenmandaten
Es gilt § 32 der Satzung der Partei DIE LINKE. Landesverband Brandenburg.
§ 28 Einreichung (Unterzeichnung) von Wahlvorschlägen
Es gilt § 33 der Satzung der Partei DIE LINKE. Landesverband Brandenburg.
§ 29 Aufstellung von Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerbern sowie von Landeslisten für die Wahlen zum Deutschen Bundestag
Es gilt § 34 der Satzung der Partei DIE LINKE. Landesverband Brandenburg.
§ 30 Aufstellung von Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerbern sowie der Landesliste für die Wahlen zum Landtag Brandenburg
Es gilt § 35 der Satzung der Partei DIE LINKE. Landesverband Brandenburg.
§ 31 Aufstellung der Bewerber*innen-Liste für Kommunalwahlen
(1) Für die Findung von Bewerber*innen für die Kommunalwahlen wird durch den Kreisvorstand eine Bewerber*innenfindungs-Kommission gebildet. Der Findungsprozess ist durchgängig transparent für die Basis zu gestalten.
(2) Die Aufstellung der Bewerber*innen-Liste für die Kommunalwahlen erfolgt auf einer Aufstellungs-versammlung zu der alle in Frankfurt (Oder) wohnenden wahlberechtigten Mitglieder eingeladen werden.
(3) Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist und sich aus den Brandenburgischen Kommunal-wahlgesetz nichts anderes ergibt, gilt die Wahlordnung der Partei.
§ 32 Schlichtungs- und Schiedsverfahren
Es gilt § 36 der Satzung der Partei DIE LINKE. Landesverband Brandenburg.
§ 33 Vorbereitung auf Bundes- und Landesparteitage
Die Mitglieder des Kreisverbandes müssen im Vorfeld eines jeden Bundes- oder Landesparteitages die Möglichkeit haben, mit ihren Delegierten Anträge zu beraten und ihnen ein Votum zu einzelnen Sachverhalten zur Kenntnis zu geben.
§ 34 Schlussbestimmungen
(1) Diese Kreissatzung wurde am 26.06.2021 durch den 7. Kreisparteitag der Partei DIE LINKE. Frankfurt (Oder) angenommen. Sie tritt mit Beschlussfassung in Kraft.
(2) Änderungen dieser Satzung müssen vom Kreisparteitag mit einer satzungsändernden Mehrheit beschlossen werden. Die Kreisfinanzordnung kann vom Kreisparteitag mit einer absoluten Mehrheit beschlossen und geändert werden.