Kreissatzung

Beschlossen durch den 7. Kreisparteitag auf der 2. Tagung am 26. Juni 2021. Geändert durch Beschlüsse des 9. Kreisparteitags auf der 3. Tagung am 17. Mai 2025

Die Linke Kreisverband Frankfurt (Oder)

Die vorliegende Kreissatzung basiert auf der Bundessatzung der Partei Die Linkeund der Satzung der Partei Die LinkeLandesverband Brandenburg. Sie ergänzt diese durch Festlegungen, die einen ausschließlichen Bezug zur Partei Die LinkeKreisverband Frankfurt (Oder) haben. Paragrafen, die keine kreisverbandsbezogenen Festlegungen beinhalten sind kursiv geschrieben. Im Text ist auf die entsprechenden Paragrafen der Landessatzung verwiesen.

§ 1 Name, Zweck, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Kreisverband führt den Namen Die LinkeKreisverband Frankfurt (Oder). Er ist ein Gebietsverband der Partei Die LinkeLandesverband Brandenburg entsprechend § 7 (1) des Parteiengesetztes. Seine Kurzbezeichnung ist Die Linke Frankfurt (Oder).

2 Er hat den Zweck auf der Grundlage des Parteiprogramms durch vielfältige außerparlamentarische Aktivitäten (u.a. Wahlkämpfe) und durch Angebote der politischen Bildung an der Willensbildung der Bevölkerung mitzuwirken.

(3) Sitz und Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist die kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder)

Basis der Partei

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

Es gilt § 2 der Satzung der Partei Die Linke Landesverband Brandenburg.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

Es gilt § 3 der Satzung der Partei Die Linke Landesverband Brandenburg.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Es gilt § 4 der Satzung der Partei Die Linke Landesverband Brandenburg.

§ 5 Gastmitglieder

(1) Gastmitglieder sind Neumitglieder entsprechend § 2 (3) der Satzung der Die Linke Landesverband Brandenburg sowie Menschen die sich für politische Ziele und Projekte der Partei engagieren, ohne selbst Mitglied zu sein.

(2) Entsprechend § 5 (1) der Satzung der Partei Die Linke Landesverband Brandenburg haben Gastmitglieder im Kreisverband nachfolgende Rechte:

a) an der Meinungs- und Willensbildung mitzuwirken, sich über alle Parteiangelegenheiten zu informieren und zu diesen, ungehindert, Stellung zu nehmen,

b) an Veranstaltungen und der Gremienarbeit des Kreisverbandes teilzunehmen,

c) an den Beratungen von Mitgliederversammlungen, Tagungen des Kreisparteitages, des Kreisvorstandes und der Gremien als Gast teilzunehmen und das Rederecht zu beantragen,

d) Anträge an alle Organe des Kreisverbandes zu stellen,

e) sich mit anderen Mitgliedern zum Zwecke gemeinsamer Einflussnahme in der Partei zu vereinigen,

f) an der Aufstellung von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern für die Parlamente, kommunalen Vertretungskörperschaften und sonstigen Wahlämter sich selbst zu bewerben.

 (3) Eintrittswillige haben die Pflicht,

a) die Grundsätze des Programms der Partei zu vertreten, die Satzung einzuhalten und andere Mit-glieder und deren Rechte zu achten,

b) die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane zu respektieren,

c) regelmäßig den satzungsgemäßen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen,

d) bei Wahlen für Parlamente, kommunale Vertretungskörperschaften und sonstige Wahlämter nicht konkurrierend zur Partei anzutreten.

§ 6 Mandatsträgerinnen und Mandatsträger

Es gilt § 6 der Satzung der Partei Die Linke Landesverband Brandenburg.

§ 7 Innerparteiliche Zusammenschlüsse

(1) Innerparteiliche Zusammenschlüsse können unter Beachtung von § 7 (5) der Landessatzung durch die Mitglieder frei gebildet werden. Sie sind keine Gliederungen der Kreisverbandes. Sie können sich einen Namen wählen, welcher ihr Selbstverständnis und ihre Zugehörigkeit zur Partei und ggf. zu einem innerparteilichen bundesweiten bzw. landesweiten Zusammenschluss zum Ausdruck bringt.

(2) Zusammenschlüsse zeigen ihr Wirken dem Kreisvorstand an und müssen vom Kreisvorstand anerkannt werden.

(3) Zusammenschlüsse bestimmen selbständig den politischen und organisatorischen Beitrag, den sie zur Politik der Partei und zur Weiterentwicklung von Mitglieder-, Organisations- und Kommunikationsstrukturen der Partei leisten. Sie sind entsprechend ihren Schwerpunktthemen aktiv in die Arbeit von Kreisvorstand, Kommissionen und Arbeitsgremien des Kreisverbandes einzubeziehen.

(4)  Zusammenschlüsse entscheiden selbständig über ihre Arbeitsweise und ihre innere Struktur. Diese müssen demokratischen Grundsätzen entsprechen. Soweit die Satzung eines Zusammenschlusses nichts anderes vorsieht, ist diese Kreissatzung sinngemäß anzuwenden.

(5) Zusammenschlüsse können anderen Organisationen nur mit Zustimmung des Kreisvorstandes beitreten.

(6) Zusammenschlüsse erhalten im Rahmen des Finanzplanes finanzielle Mittel für ihre Arbeit.

(7)  Zusammenschlüsse, die in ihrem Selbstverständnis, in ihren Beschlüssen oder in ihrem politischen Wirken erheblich und fortgesetzt gegen die Grundsätze des Programms, der Satzung oder Grundsatzbeschlüsse der Partei verstoßen, können durch einen Beschluss des Kreisparteitages aufgelöst werden.

(8)  Gegen einen Auflösungsbeschluss nach Absatz 7 besteht ein Widerspruchsrecht bei der Bundesschiedskommission.

§ 8 Mitgliederentscheide

(1)  Zu allen politischen Fragen im Kreisverband kann ein Mitgliederentscheid (Urabstimmung) stattfinden. Das Ergebnis des Mitgliederentscheids hat den Rang eines Kreisparteitagsbeschlusses. Soweit das Parteigesetz eine Aufgabe zwingend dem Parteitag zuweist, hat der Mitgliederentscheid empfehlenden bzw. bestätigenden Charakter für die Entscheidung des Parteitages.

(2)  Der Mitgliederentscheid findet statt

a) auf Antrag von 10 % der Anzahl der Parteimitglieder des Kreisverbandes am 31.12. des dem Antrag vorausgehenden Jahres oder

b) auf Beschluss des Kreisparteitages

(3)  Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes. Der dem Mitgliederentscheid zugrunde liegende Antrag ist beschlossen, wenn ihm bei einer Beteiligung von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Kreisverbands eine einfache Mehrheit zustimmt.

(4)  Über eine Angelegenheit, über die ein Mitgliederentscheid stattgefunden hat, kann frühestens nach Ablauf von zwei Jahren erneut abgestimmt werden.

(5)  Die Auflösung des Kreisverbands oder der Anschluss an einem anderen Kreisverband bedarf zwingend der Zustimmung durch einen Mitgliederentscheid. Der entsprechende Beschluss des Kreisparteitages gilt nach dem Ergebnis des Mitgliederentscheides als bestätigt, geändert oder aufgehoben. Einzelheiten regelt § 12 (3) der Landessatzung.

(6)  Das Nähere regelt die Ordnung über Mitgliederentscheide der Partei Die Linke.

§ 9 Gleichstellung

Es gilt § 9 der Satzung der Partei Die Linke Landesverband Brandenburg.

§ 10 Geschlechterdemokratie

Es gilt § 10 der Satzung der Partei Die Linke Landesverband Brandenburg.

§ 11 Der Jugendverband der Partei

Es gilt § 11 der Satzung der Partei Die Linke Landesverband Brandenburg.

Gliederung und Organe der Partei

§ 12 Gliederung des Kreisverbandes

(1) Zentrale Organisationsebene für das Parteileben und die Parteiarbeit ist der Kreisverband. Der Sicherstellung der Parteiarbeit dient eine projektbezogene Organisationsstruktur. Mitglieder, die an der gemeinsamen Bearbeitung von Themen bzw. am Organisieren von Aktionen vor Ort interessiert sind bilden linksaktiv-Gruppen. Für die Dauer ihrer Arbeit wählen diese eine/n Sprecher/in, die/der den Kreisvorstand über die Bildung und Auflösung der linksaktiv-Gruppe informieren.

(2) Basisorganisationen können durch mindestens drei Mitglieder des Kreisverbandes frei gebildet werden. Sie organisieren ihr Parteileben eigenständig und beteiligen sich an der politischen Arbeit des Kreisverbandes. Basisorganisationen wählen für die Dauer von zwei Jahren mindestens eine/n Sprecher/in.

§ 13 Organe des Kreisverbandes

Organe des Kreisverbandes sind der Kreisparteitag und der Kreisvorstand.

Kreisparteitag

§ 14 Aufgaben des Kreisparteitages

(1) Der Kreisparteitag ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Er berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen. Er konstituiert sich für die Dauer von zwei Jahren.

(2) Die Tagungen des Kreisparteitages werden als Mitgliederversammlung der im Kreisverband organisierten Mitglieder durchgeführt.

(3) Dem Kreisparteitag vorbehalten ist die Beschlussfassung über:
a) die politische Ausrichtung und die Grundsätze des Kreisverbandes,
b) die Kreissatzung,
c) die Wahlprogramme zu Kommunalwahlen und Oberbürgermeister*in-Wahlen,
d) die grundsätzlichen Richtlinien zur Finanzierung der politischen Arbeit, einschließlich der Kreisfinanzordnung,
e) den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes und den Prüfbericht der Kreisfinanzrevisionskommission,
f) die Wahl und Entlastung des Kreisvorstandes,
g) die Auflösung des Kreisverbandes.

(4) Darüber hinaus berät und beschließt der Kreisparteitag über an ihn gerichtete Anträge.

(5) Der Kreisparteitag nimmt Stellung zur Arbeit der Fraktion in der Stadtverordnetenversammlung auf der Grundlage deren Berichts. Er entscheidet über das Eingehen von Bündnissen bei Kommunalwahlen und Oberbürgermeister*in-Wahlen sowie die Beteiligung an Koalitionen auf Kreisebene.

(6) Der Kreisparteitag nimmt den Bericht der Kreisschiedskommission entgegen.

(7) Der Kreisparteitag wählt:
a) den Kreisvorstand,
b) die Mitglieder der Finanzrevisionskommission,
c) die Vertreter*innen und Ersatzvertreter*innen des Kreisverbandes im Landesausschuss,
d) die Delegierten und Ersatzdelegierten zum Landesparteitag und zum Bundesparteitag.

§ 15 Einberufung und Arbeitsweise des Kreisparteitags

(1)  Eine Tagung des ordentlichen Kreisparteitags findet mindestens zweimal im Kalenderjahr statt.

(2)  Der Kreisparteitag wird auf Beschluss des Kreisvorstandes unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und des Tagungsortes mit einer Frist von sechs Wochen durch parteiöffentliche Bekanntmachung einberufen. Spätestens drei Wochen vor dem Kreisparteitag sind alle Mitglieder einzuladen.

(3)  Anträge an den Kreisparteitag können bis spätestens vier Wochen vor Beginn eingereicht werden. Sie sind den Mitgliedern drei Wochen vor dem Kreisparteitag zuzustellen. Leitanträge und andere Anträge von grundsätzlicher Bedeutung sind spätestens vier Wochen vor dem Parteitag parteiöffentlich zu publizieren. Dringlichkeits- und Initiativanträge können mit Unterstützung von mindestens 10 Mitgliedern auch unmittelbar während der Tagung des Kreisparteitags eingebracht werden.

(4) Anträge, welche von Gliederungen des Kreisverbandes, Zusammenschlüssen, Organen des Kreisverbandes, Kommissionen des Kreisparteitages oder mindestens von 10 Mitgliedern gestellt werden, sind durch den Kreisparteitag zu behandeln oder an den Kreisvorstand zu überweisen.

(5)  Der Kreisparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung. Solange ein Kreisparteitag keine eigene Geschäftsordnung beschließt, gilt die Geschäftsordnung des vorhergehenden Kreisparteitags.

(6)  Der Kreisvorstand benennt zur Vorbereitung der Tagungen des Kreisparteitags ein Tagungspräsidium, eine Mandatsprüfungskommission, eine Antragskommission und eine Wahlkommission, deren Aufgaben und Arbeitsweise in der Geschäftsordnung und in der Wahlordnung zu regeln sind. Der Kreisparteitag entscheidet über die endgültige Zusammensetzung dieser Gremien.

(7)  Über den Ablauf der Tagungen des Kreisparteitags ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(8)  In besonderen politischen Situationen kann eine außerordentliche Tagung des Kreisparteitags auf Beschluss des Kreisvorstandes ohne Wahrung der Einladungsfristen einberufen werden. Auf einer außerordentlichen Tagung darf nur über Anträge beraten und beschlossen werden, die unmittelbar mit dem Grund der Einberufung zusammenhängen.

(9)  Eine außerordentliche Tagung des Kreisparteitags muss unverzüglich ohne Wahrung der vorgesehenen Fristen einberufen werden, wenn dies schriftlich und unter Angabe von Gründen durch linksaktiv Gruppen und Basisorganisationen, die gemeinsam mindestens ein Viertel der Mitglieder des Kreisverbandes vertreten, oder einem Viertel der Mitgliedschaft, beantragt wird.

(10) Bei einer außerordentlichen Tagung des Kreisparteitages können dir unter (3) festgelegten Fristen verkürzt werden.

Kreisvorstand

§ 16 Aufgaben des Kreisvorstands

(1)  Der Kreisvorstand ist das politische Führungsorgan des Kreisverbands. Er leitet den Kreisverband. Er ist zwischen den Tagungen des Kreisparteitages das höchste Gremium des Kreisverbands.

(2)  Zu seinen Aufgaben gehören im Einzelnen:

a) Die Beschlussfassung über alle politischen und organisatorischen Fragen sowie über Finanz- und Vermögensfragen die in die Zuständigkeit des Kreisverbandes fallen,

b) Die Abgabe von Stellungnahmen zu aktuellen politischen Fragen,

c) Die Organisation des Mitwirkens an der Meinungsbildung in der Stadtgesellschaft auf Grundlage der Beschlüsse der Organe der Die Linke und des Landesverbandes Brandenburg sowie des Kreisparteitages, in enger Zusammenarbeit mit der Fraktion in der Stadtverordnetenversammlung und den für Frankfurt (Oder) zuständigen Wahlkreisbüros.

d) Die Organisation der Meinungsbildung im Kreisverband durch Grundsatz- und Strategiearbeit.

e) Die Sicherstellung politischer Bildung (Mitglieder und Umfeld).

f) Die Unterstützung der Basisorganisationen, linksaktiv-Gruppen und im Kreisverband wirkenden Zusammenschlüsse sowie die Koordinierung von deren Arbeit.

g) Die Abstimmung des Zusammenwirkens des Kreisverbandes mit der linksjugend [’solid] und dem Studierendenverband DIE LINKE.SDS.

h) Die Sicherstellung der Mitgliedergewinnung und -beteiligung, des Strukturaufbaus des Kreisverbandes und der Organisation des Parteilebens sowie der fachlichen Qualifizierung von Funktionsträger*innen (inkl. potenzieller Kandidat*innen).

i) Die Vorbereitung von Tagungen des Kreisparteitages und die Organisation der Durchführung von deren Beschlüssen.

j) Die der Veröffentlichung der Beschlüsse des Kreisparteitages in den Medien des Kreisverbandes.

k) Die Beschlussfassung über durch den Kreisparteitag an den Kreisvorstand überwiesene An-träge.

l) Die Sicherstellung der Finanzarbeit, einschließlich Beitragskontrolle, Buchführung und Datenpflege.

m) Organisatorische Absicherung der innerparteilichen Arbeit des Kreisverbandes (Büro, technischer Dienste, Technikverwaltung, Dokumentation und Archiv).

n) Die Vorbereitung von Wahlen entsprechend den für die einzelnen Ebenen (EU, Bund, Land, Kommune) geltenden Gesetzen.

o) Die Führung von Wahlkämpfen auf allen vier Ebenen.

(3)  Der Kreisvorstand unterhält eine Kreisgeschäftsstelle. Diese unterstützt die Arbeit des Kreisvorstandes, der anderen Organe und Gremien des Kreisverbands, der Gliederungen sowie der im Kreisverband wirkenden Zusammenschlüsse.

§ 17 Wahl und Zusammensetzung des Kreisvorstands

(1) Die Stärke des zu wählenden Kreisvorstandes bestimmt der Kreisparteitag.

(2) Der Kreisvorstand besteht aus den, in Einzelwahl zu wählenden Mitgliedern des Geschäftsführenden Kreisvorstandes:

a) einer*einem Kreisvorsitzenden oder zwei Kreisvorsitzenden unter Berücksichtigung der Mindestquotierung,

b) einer*einer Kreisschatzmeister*in (zugleich 1. Stellvertreter*in),

c) einer*einem Organisationsbeauftragte*n

sowie weiteren Kreisvorstandsmitgliedern, deren Anzahl durch die, entsprechend Absatz 1 beschlossene Stärke des Kreisvorstandes bestimmt wird. Diese werden entsprechend § 6 (1) der Wahlordnung der Partei Die Linke in zwei aufeinanderfolgenden Wahlgängen gewählt.

Übergangsregelungen:

Im Fall des Rücktritts der/des Stellvertretenden Kreisvorsitzenden vor Ablauf der bis maximal Ende 2026 laufenden Wahlperiode des 9. Kreisparteivorstandes erfolgt keine Nachwahl der freigewordenen Funktion. Dafür kann ein weiteres Mitglied für den Kreisvorstand nachgewählt werden, unter Berücksichtigung der Mindestquotierung.

(3)  Der Kreisvorstand wird spätestens vor Ablauf des übernächsten Kalenderjahres nach seiner Wahl neu gewählt. Nachwahlen von Mitgliedern des Kreisvorstandes können auch innerhalb dieses Zeitraumes stattfinden.

(4)  Dem Kreisvorstand gehört die oder der Vorsitzende der Fraktion Die Linkein der Stadtverordnetenversammlung Frankfurt (Oder), je eine Vertreterin oder ein Vertreter der örtlichen Basisgruppe der Linksjugend [’solid] und der örtlichen Die Linke. SDS – Gruppe mit beratender Stimme an. Der Kreisparteitag kann weitere Mitglieder mit beratender Stimme bestimmen.

§ 18 Arbeitsweise des Kreisvorstands

(1)  Der Kreisvorstand regelt die Aufgabenverteilung unter seinen Mitgliedern auf Grundlage von § 17 (2) dieser Kreissatzung, der Kreisfinanzordnung und die Beschlüsse des Kreisparteitags und macht diese parteiöffentlich bekannt.

(2)  Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3)  Der Geschäftsführende Kreisvorstand erledigt die laufenden und die besonders dringlichen Vorstandsgeschäfte und bereitet die Kreisvorstandssitzungen vor. Er ist verpflichtet, den Kreisvorstand über alle Beschlüsse und Maßnahmen zu informieren. Das Nähere zur Arbeit des Geschäftsführenden Kreisvorstands regelt die Geschäftsordnung des Kreisvorstands. Ausgenommen hiervon sind Rechtsgeschäfte, die in den Zuständigkeitsbereich des Landesverbandes fallen.

(4)  Die*der Kreisvorsitzende und die*der Kreisschatzmeister*in vertreten den Kreisverband gerichtlich und außergerichtlich und können für Rechtsgeschäfte Vollmachten erteilen.

(5)  Der Kreisvorstand ist gegenüber dem Kreisparteitag rechenschaftspflichtig und an seine Beschlüsse gebunden. Über seine Beschlüsse sind die Arbeitsgruppen, Arbeitskreise, Kampagnengruppen, Basisorganisationen und im Kreisverband wirkenden Zusammenschlüsse und im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit die Mitglieder umfassend zu unterrichten.

(6)  Der Kreisvorstand kann nur auf Grund eines mit der absoluten Mehrheit der gewählten Mitglieder gefassten Beschlusses geschlossen zurücktreten. In diesem Fall ist unmittelbar ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.

Die Finanzen des Kreisverbandes

§ 19 Die finanziellen Mittel des Kreisverbands

Es gilt § 23 der Satzung der Partei Die Linke Landesverband Brandenburg.

§ 20 Finanzplanung und Rechenschaftslegung

(1)  Der Kreisvorstand ist für die jährliche Finanzplanung und für die Rechenschaftslegung über die Einnahmen und Ausgaben und über das Vermögen des Kreisverbands nach den Festlegungen der Kreisfinanzordnung, der Landesfinanzordnung, der Bundesfinanzordnung und des Parteiengesetzes zuständig.

(2)  Der Kreisvorstand entscheidet über den jährlichen Kreisfinanzplan. Näheres regelt die Kreisfinanzordnung.

§ 21 Finanzrevision

Es gilt § 26 der Satzung der Partei Die Linke Landesverband Brandenburg.

Allgemeine Verfahrensregelungen

§ 22 Öffentlichkeit

Es gilt § 27 der Satzung der Partei Die Linke Landesverband Brandenburg.

§ 23 Anträge

(1)  Anträge können von den Mitgliedern und Gliederungen des Kreisverbandes, von Zusammenschlüssen, der örtlichen Basisgruppe der Linksjugend [’solid] und der örtlichen Die Linke. SDS – Gruppe gestellt werden.

(2)  Anträge sind beim Kreisvorstand einzureichen. Dieser hat sie unverzüglich dem nach dieser Satzung zuständigen Organ zuzuleiten. Über die Weiterleitung sind die Antragstellerin bzw. der Antragsteller innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Antrages zu informieren.

(3)  Der Beschluss zum Antrag ist der Antragstellerin bzw. dem Antragssteller unverzüglich zur Kenntnis zu geben.

(4)  Das Nähere zum Antragsverfahren wird in den Geschäftsordnungen der Organe geregelt.

§ 24 Einladung und Beschlussfähigkeit

Es gilt § 29 der Satzung der Partei Die Linke Landesverband Brandenburg.

§ 25 Beschlüsse, Abstimmungen und Wahlen

Es gilt § 30 der Satzung der Partei Die Linke Landesverband Brandenburg.

§ 26 Ausübung von Parteiämtern und Delegiertenmandaten

Es gilt § 31 der Satzung der Partei Die Linke Landesverband Brandenburg.

§ 27 Beendigung von Parteiämtern und Delegiertenmandaten

Es gilt § 32 der Satzung der Partei Die Linke Landesverband Brandenburg.

§ 28 Einreichung (Unterzeichnung) von Wahlvorschlägen

Es gilt § 33 der Satzung der Partei Die Linke Landesverband Brandenburg.

§ 29 Aufstellung von Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerbern sowie von Landeslisten für die Wahlen zum Deutschen Bundestag

Es gilt § 34 der Satzung der Partei Die Linke Landesverband Brandenburg.

§ 30 Aufstellung von Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerbern sowie der Landesliste für die Wahlen zum Landtag Brandenburg

Es gilt § 35 der Satzung der Partei Die Linke Landesverband Brandenburg.

§ 31 Aufstellung der Bewerber*innen-Liste für Kommunalwahlen

(1) Für die Findung von Bewerber*innen für die Kommunalwahlen wird durch den Kreisvorstand eine Bewerber*innenfindungs-Kommission gebildet. Der Findungsprozess ist durchgängig transparent für die Basis zu gestalten.

(2) Die Aufstellung der Bewerber*innen-Liste für die Kommunalwahlen erfolgt auf einer Aufstellungs-versammlung zu der alle in Frankfurt (Oder) wohnenden wahlberechtigten Mitglieder eingeladen werden.

(3) Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist und sich aus den Brandenburgischen Kommunal-wahlgesetz nichts anderes ergibt, gilt die Wahlordnung der Partei.  

§ 32 Schlichtungs- und Schiedsverfahren

Es gilt § 36 der Satzung der Partei Die Linke Landesverband Brandenburg.

§ 33 Vorbereitung auf Bundes- und Landesparteitage

Die Mitglieder des Kreisverbandes müssen im Vorfeld eines jeden Bundes- oder Landesparteitages die Möglichkeit haben, mit ihren Delegierten Anträge zu beraten und ihnen ein Votum zu einzelnen Sachverhalten zur Kenntnis zu geben.

§ 34 Schlussbestimmungen

(1)  Diese Kreissatzung wurde am 26.06.2021 durch den 7. Kreisparteitag der Partei Die Linke Frankfurt (Oder) angenommen. Sie tritt mit Beschlussfassung in Kraft. (2)  Änderungen dieser Satzung müssen vom Kreisparteitag mit einer satzungsändernden Mehrheit oder durch Mitgliederentscheid und Kreisparteitag mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Die Kreisfinanzordnung kann vom Kreisparteitag mit einer absoluten Mehrheit beschlossen und geändert werden.